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Geheim- und Sabotageschutz

Sabotageschutz

Seit dem 1. Januar 2005 werden Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen lebenswichtiger Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, der Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) unterzogen.

Die Festlegung der lebenswichtigen Einrichtungen erfolgte durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vom 19. Oktober 2004 in der Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung (BaySÜBV), die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stellen durch das zuständige Ministerium bzw. den Bayerischen Landtag im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

Die Sicherheitsüberprüfungen erfolgen in einem formalisierten Verfahren, das dem Verfahren des personellen Geheimschutzes entspricht.

Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) führt als mitwirkende Behörde die vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen durch und erteilt nach deren Abschluss gegenüber der zuständigen Stelle (i.d.R. der Beschäftigungsbehörde) ein Votum.

Das BayLfV wird darüber hinaus auch als mitwirkende Behörde an Zuverlässigkeitsüberprüfungen beteiligt, insbesondere im Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes und des Atomgesetzes.

Lebenswichtige Einrichtungen wurden aber nicht nur für den öffentlichen Bereich, sondern auch für den nicht-öffentlichen Bereich (Wirtschaftsunternehmen) bestimmt. Die Regelungen hierzu erfolgten abschließend durch den Bund. Entsprechende schützenswerte Einrichtungen, wie z.B. Unternehmensteile, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, wurden in der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung des Bundes vom 30. Juli 2003 (SÜFV) festgelegt. In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz.