Informationsbeschaffung

Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags ist der Verfassungsschutz verpflichtet, Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu speichern. Diese werden zum weit überwiegenden Teil aus offenen Quellen gewonnen (z.B. aus dem Internet, Printmedien, Flugblättern, Programmen, Broschüren und sonstigem Material extremistischer Organisationen sowie bei deren öffentlichen Veranstaltungen). Einen Teil der Informationen erhält der Verfassungsschutz durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel. Zu diesen Mitteln gehören im Wesentlichen der Einsatz von verdeckt arbeitenden V-Leuten in extremistischen Organisationen, das Beobachten verdächtiger Personen (Observation) sowie verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen.

Strenge rechtsstaatliche Sicherungen

Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Überwachung des Post- und Telekommunikationsverkehrs) sind besonders strengen rechtsstaatlichen Anforderungen unterworfen. Sie sind in einem eigenen Gesetz geregelt, das nach dem Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Artikel 10-Gesetz (G 10) genannt wird. Ein Verfahren mit mehreren voneinander unabhängigen Kontrollinstanzen stellt sicher, dass in dieses Grundrecht nur eingegriffen wird, wenn die im Gesetz genannten besonderen Gründe vorliegen. Ähnliches gilt für die Auskunftsverpflichtungen von Post- und Telekommunikationsdienstleistern sowie für die Verwendung technischer Mittel zur Identifizierung von bisher unbekannten Mobilfunkanschlüssen. Besonders strenge rechtsstaatliche Sicherungen gelten auch für den Einsatz von Abhörgeräten oder versteckten Kameras in Wohn- und Geschäftsräumen sowie für den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme.

Keine polizeilichen Befugnisse

Dem Verfassungsschutz stehen keine polizeilichen Zwangsbefugnisse zu. Polizeibehörden und Verfassungsschutz sind voneinander getrennt. Deshalb dürfen die Behörden des Verfassungsschutzes keinerlei Zwangsmaßnahmen, wie z.B. Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen usw., durchführen. Verfassungsschutzbehörden dürfen auch keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden. Der Austausch von Daten zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei für ein mögliches operatives Tätigwerden muss grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, wenn hierdurch die Polizei an Erkenntnisse gelangt, die sie selbst nicht hätte erheben dürfen.

Dies steht aber einer informationellen Zusammenarbeit nicht entgegen. Der gezielte Austausch von relevanten Informationen und die gegenseitige Unterstützung sind unabdingbare Voraussetzungen für eine effiziente Arbeit der Sicherheitsbehörden. Erscheint aufgrund der dem Verfassungsschutz vorliegenden Informationen ein sicherheitsrechtliches Eingreifen erforderlich, so wird die zuständige Sicherheitsbehörde unterrichtet. Diese entscheidet dann selbständig, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind.