Rechtliche Grundlagen

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© Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine wertgebundene, wachsame und wehrhafte Demokratie. Das bedeutet, dass der Staat gegen Bestrebungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden, die in der Verfassung vorgesehenen Abwehrmittel einsetzen kann.

Als freiheitliche demokratische Grundordnung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ordnung verstanden, die „unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“.

Um die freiheitliche demokratische Grundordnung schützen zu können, müssen Bestrebungen oder Aktivitäten, die ihr schaden können – diese werden als „verfassungsfeindlich“ oder „extremistisch“ bezeichnet – rechtzeitig erkannt werden. Dies ist die Aufgabe des Verfassungsschutzes, der als Frühwarnsystem zum Schutz der Inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bereits tätig wird, wenn noch keine konkrete Gefahr eingetreten ist. Angriffe auf die staatliche Ordnung können dadurch bereits im Vorfeld polizeilicher Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung sichtbar gemacht werden.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür ist in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, c sowie in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankert. Die genauere Ausgestaltung der Arbeit des Verfassungsschutzes, seine Struktur, Aufgaben und Befugnisse werden in Bundes- und Landesgesetzen detailliert festgelegt.

Die von Bund und Ländern auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben sind im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) beschrieben. Es ist zugleich Grundlage für die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

Neben diesem Bundesgesetz bestehen in allen Ländern eigene Verfassungsschutzgesetze. In Bayern regelt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) die Aufgaben und Befugnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Das BayVSG enthält dabei auch viele datenschutzrechtliche Vorschriften, die als bereichsspezifische Normen Vorrang vor den Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts haben.

Hinzu kommen weitere Spezialgesetze, die für die Tätigkeit des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz maßgeblich sind, z.B. das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG).