Nachrichtendienstliche Mittel

Mit nachrichtendienstlichen Mitteln als Oberbegriff werden Maßnahmen zur Tarnung, der Einsatz von V-Leuten und andere Maßnahmen bezeichnet, die verbergen sollen, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) Informationen erhebt, z.B. das Beobachten verdächtiger Personen (Observation) und verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen. Dem BayLfV ist unter Wahrung des dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht immer zugrundeliegenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die verdeckte Erhebung von Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, im Einzelfall gestattet, wenn alle anderen Mittel der Nachrichtenbeschaffung erschöpft sind.

Für eingriffsintensivere nachrichtendienstliche Mittel gelten besonders strenge rechtsstaatliche Anforderungen. Maßnahmen zur Überwachung des Post- und Telekommunikationsverkehrs im Einzelfall sind in einem eigenen Gesetz geregelt, das nach den in Art. 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) enthaltenen Grundrechten des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Artikel 10-Gesetz, kurz: G 10 genannt wird. So sind sie etwa nur zur Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zulässig und bedürfen eines mehrstufigen Anordnungsverfahrens mit mehreren voneinander unabhängigen Kontrollinstanzen. Besonders strenge rechtsstaatliche Sicherungen gelten auch für den Einsatz von Abhörgeräten oder versteckten Kameras in Wohn- und Geschäftsräumen sowie für den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme.