Vereinsverbot

Ein Verein ist nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verboten, wenn der Zweck der Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dies muss durch eine entsprechende Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt werden, erst dann darf der Verein als verboten behandelt werden. Ein Vereinsverbot wird durch das Landes- bzw. Bundesinnenministerium erlassen, in Bayern also durch das Bayerische Staatministerium des Innern und für Integration.