Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

Bei Protestaktivitäten gegen die Corona-Schutzmaßnahmen waren in Teilbereichen eines oftmals stark verschwörungstheoretisch geprägten Umfelds verfassungsschutzrelevante Entwicklungen festzustellen. Vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden, zunehmend gewaltorientierten Entwicklung rund um das Corona-Protestgeschehen richtete das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz Anfang 2021 das Sammel-Beobachtungsobjekt "Sicherheitsgefährdende demokratiefeindliche Bestrebungen" ein.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat im Mai 2021 einen neuen Phänomenbereich "Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates" eingerichtet. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ordnet diesem Phänomenbereich Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse zu, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zu Aktionen gegen staatliche Einrichtungen, gegen die staatliche Infrastruktur oder gegen staatliche Repräsentanten und demokratisch gewählte Entscheidungsträger in ihrer Funktion als Amtsträger ernsthaft und nachdrücklich aufrufen oder sich an solchen Aktionen beteiligen. Dabei handelt es sich um Bestrebungen, also um politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Handlungen, die darauf abzielen, die Funktionsfähigkeit des Staates erheblich zu beeinträchtigen.

Daneben fallen unter den Phänomenbereich auch Bestrebungen, die durch ein aktives, glaubhaftes und nachdrückliches Vorgehen auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen, ohne dabei die Wesensmerkmale extremistischer Bestrebungen eines anderen Phänomenbereichs, wie beispielsweise dem Rechtsextremismus, aufzuweisen. Insbesondere solche extremistische Bestrebungen, die sich durch eine agitatorische Verächtlichmachung des Staates sowie dessen Repräsentanten gegen das Demokratieprinzip richten, die durch ihre Demokratiefeindlichkeit angetrieben zu extremistisch motivierten Straf- und Gewalttaten aufrufen oder sich unter Verkennung der Artikel 20 Abs. 4 GG zugrundeliegenden Voraussetzungen auf ein vermeintliches Widerstandsrecht berufen und sich dabei, beispielsweise durch Aufrufe zur Gründung von Bürgerwehren, gegen das Rechtsstaatsprinzip richten.