Was ist OK?

In Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz ist der Begriff der Organisierten Kriminalität (OK) wie folgt definiert:

„Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- und Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden

  • unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder

  • unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder

  • unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.“

Erscheinungsformen

Die Erscheinungsformen der OK sind vielfältig, es bilden sich immer mehr internationale Netzwerke. OK-Strukturen sind darauf ausgelegt, Drahtzieher nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Äußere und interne Abschottung sind typisch für sie. Für Straftaten werden austauschbare Randfiguren eingesetzt, deren Festnahme die kriminellen Aktivitäten der Gesamtorganisation nicht stört.

Deliktsbereiche

Typische Deliktsbereiche der Organisierten Kriminalität sind:

  • Illegale Prostitution und Zuhälterei

  • Illegaler Waffenhandel

  • Internationaler Drogenhandel

  • Schutzgelderpressung und Korruption

  • Menschenhandel und Schleusungen

  • Fälschungsdelikte

  • Illegaler Handel mit Medikamenten bzw. Surrogaten

  • Geldwäsche.

Die zunehmende internationale Vernetzung der OK erfordert eine intensive grenzüberschreitende Kooperation der zuständigen Sicherheitsbehörden.