Personeller Geheimschutz

Der personelle Geheimschutz umfasst Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass nur solche Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, bei denen keine Hinweise auf ein Sicherheitsrisiko vorliegen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt insbesondere aus, wer Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH“ oder höher hat. Für diesen Personenkreis werden Sicherheitsüberprüfungen nach dem Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) durchgeführt. Beantragt wird eine Sicherheitsüberprüfung von der Stelle, die eine Person zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigen will. Voraussetzung für eine Sicherheitsüberprüfung ist die Zustimmung der zu überprüfenden Person.

Art, Umfang und Intensität der Sicherheitsüberprüfung richten sich nach der Tätigkeit und der Empfindlichkeit der Informationen, zu denen der Überprüfte Zugang erhalten soll.

Drei Überprüfungsarten

Das BaySÜG sieht drei Überprüfungsarten vor:

Die Maßnahmen reichen von Dateiabfragen (z. B. im Bundeszentralregister) über die Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners bis hin zur Befragung von Auskunfts- und Referenzpersonen.

Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung gibt das BayLfV ein Votum ab, die abschließende Entscheidung trifft der Auftraggeber der Sicherheitsüberprüfung.

Gründe, die einem Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegen stehen, können sich insbesondere aus folgenden Feststellungen ergeben:

  • Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit (z. B. wegen begangener Straftaten)
  • Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste oder einer terroristischen oder allgemein-kriminellen Organisation
  • Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung